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Praxisfrage: Welchen Text wählen Sie für eine letzte Zahlungsaufforderung vor Betreibungseinleitung?

„Sie haben auf keine unserer Mahnungen reagiert. Dieses Verhalten bedauern wir sehr und hoffen trotzdem, dass Sie nun sofort Ihren Verpflichtungen nachkommen und die offene Forderung von CHF 300.00 bezahlen. In Anbetracht einer weiteren guten Kundenbeziehung grüssen wir Sie freundlich.“
„Auf unsere Mahnungen vom 2. und 13. Mai 2020 haben Sie nicht reagiert. Wir bieten Ihnen hiermit letztmalig die Gelegenheit, bis zum 24. Mai 2020 den offenen Betrag von CHF 300.00 zu bezahlen oder uns einen Zahlungsvorschlag zu unterbreiten. Andernfalls werden wir ohne weitere Mitteilung gegen Sie die Betreibung einleiten.“
„Wir können uns nicht vorstellen, dass eine Firma von Ihrem Ruf es nötig hat, den Kredit der Lieferanten auszunutzen. Welche Gründe mögen es also sein, die Sie bewegen, nicht auf unsere Mahnungen zu reagieren und mit den Zahlungen zurückzuhalten? Wir bieten Ihnen eine allerletzte Frist von 10 Tagen, um die offene Forderung von CHF 300.00 zu bezahlen. Andernfalls werden wir gegen Sie die Betreibung einleiten und die Öffentlichkeit über Ihr unmoralisches Verhalten informieren. Natürlich erhalten Sie von uns keine Lieferungen mehr, bevor die offene Schuld bezahlt ist. Zudem sehen wir uns gezwungen, auch weitere Geschäftspartner anzuhalten, Ihnen keine Waren mehr zu liefern.“
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Falsch, der Text ist freundlich abgefasst, aber der Ernst der Lage kommt nicht zum Ausdruck. Es wird nicht auf die Konsequenzen, d.h. Einleiten der Betreibung hingewiesen.

 

Richtig, es wird eindeutig auf die Konsequenzen hingewiesen.

 

Falsch, mit diesem Text können Sie sich strafbar machen. Wer einem Schuldner in einem Mahnschreiben „ernstliche Nachteile“ androht, um ihn zu einer Zahlung zu veranlassen, macht sich unter Umständen wegen Nötigung (Art. 181 Strafgesetzbuch) strafbar. Beispiel: wenn dem Schuldner mit Verschlechterung seiner Kreditwürdigkeit oder seines Rufs gedroht wird.

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