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Ein Anruf ist wirkungsvoll
Zeigt Ihr Kunde keine Reaktion auf die Mahnungen, rufen Sie ihn an, bevor Sie die Betreibung einleiten. Einen Brief kann man zur Seite legen. Einem persönlichen Kontakt muss man sich stellen. Fragen Sie den Kunden nach den Gründen, warum er nicht zahlt. Vielleicht können Sie sich auf eine Zahlung in Raten oder eine verlängerte Frist einigen. Lassen Sie sich solche Vereinbarungen immer umgehend schriftlich bestätigen.

Verzugszinsen und Mahnspesen
Der Verzugszins ist gesetzlich im Obligationenrecht (Art. 104) geregelt. Demnach ist ein Verzugszins von fünf Prozent ab dem Datum der ersten Mahnung geschuldet. Ein höherer Zinssatz ist nur zulässig, wenn dies bei Vertragsabschluss vereinbart worden ist, etwa in den allgemeinen Geschäftsbestimmungen. Das Gleiche gilt für Mahnspesen: Ohne vertragliche Grundlage dürfen sie nicht erhoben werden.

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