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Betreibungsverfahren in Kürze

Einleitungsverfahren
  • Der Gläubiger muss ein Betreibungsbegehren beim zuständigen Betreibungsamt einreichen.
  • Das Betreibungsamt stellt dem Schuldner einen Zahlungsbefehl zu.
  • Der Schuldner hat nun drei Möglichkeiten, zu reagieren:
  1. Er befolgt den Zahlungsbefehl und begleicht die Schuld – Ende des Verfahrens.
  2. Er kommt dem Zahlungsbefehl nicht nach und bestreitet die Forderung nicht – Fortsetzen des Verfahrens.
  3. Er bestreitet die Forderung anhand eines Rechtsvorschlags – der Gläubiger muss den Rechtsvorschlag gerichtlich beseitigen, bevor er die Betreibung fortsetzen kann.
 
Vollstreckungsverfahren

Der Schuldner hat nicht reagiert oder die Schuld ist gerichtlich bestätigt worden, die Betreibung geht weiter:

  • Gläubiger muss beim Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren stellen.
  • Betreibungsamt entscheidet über Betreibung auf Pfändung oder Betreibung auf Konkurs und stellt dem Schuldner Pfändungs- oder Konkursandrohung zu.
  • Betreibungsamt führt Pfändung durch oder Konkursamt vollzieht Konkurs.
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