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BETREIBUNG FORTSETZEN

Fortsetzungsbegehren (SchKG Art. 88)

Ihr Schuldner hat den Zahlungsbefehl erhalten, jedoch noch nicht bezahlt. Sie haben einen allfälligen Rechtsvorschlag beseitigt. Um die Betreibung fortzusetzen, müssen Sie beim zuständigen Betreibungsamt ein Fortsetzungsbegehren stellen, frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner und spätestens ein Jahr danach.

Wichtig ist: Sie müssen die Initiative ergreifen. Das Betreibungsamt handelt nicht von sich aus. Bei eSchKG zeigt das System an, wenn eine Frist abgelaufen ist und ein Fall fortgesetzt werden kann. Mit wenigen Klicks leiten Sie die Fortsetzung ein.

Praxisfrage: Die häufigsten Betreibungsarten sind Betreibung auf Pfändung oder Betreibung auf Konkurs. Wer entscheidet über die Art der Betreibung?

Der Gläubiger mit dem Stellen des Fortsetzungsbegehrens
Das zuständige Betreibungsamt
Der Schuldner nach Verfügbarkeit der Aktiven

 

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Falsch, der Gläubiger hat keinen Einfluss auf diesen Entscheid.

 

Richtig

Das Betreibungsamt entscheidet von Amtes wegen, ob die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs fortgesetzt wird.

In der Regel gilt: Ist der Schuldner im Handelsregister eingetragen, kommt die Betreibung auf Konkurs zur Anwendung. Besteht kein Eintrag im Handelsregister, wird gepfändet.

 

Falsch, der Schuldner hat keinen Einfluss auf diesen Entscheid.

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