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BETREIBUNG AUF KONKURS (SchKG Art. 159-270)

 

Sie haben dem Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren gestellt. Ist der Schuldner im Handelsregister eingetragen, kommt die Betreibung auf Konkurs zur Anwendung. Für den Vollzug (nach Ausstellen der Konkursandrohung) ist nicht mehr das Betreibungsamt, sondern das Konkursamt zuständig.

Was müssen Sie als Gläubiger tun?

  • Nach dem Stellen des Fortsetzungsbegehrens erhält der Schuldner die Konkursandrohung. Der Gläubiger bekommt ebenfalls eine Abschrift. Bevor Sie das Konkursbegehren stellen, prüfen Sie nochmals folgende Fragen: Lohnt sich die Durchführung des Konkurses, insbesondere in Anbetracht der Kosten? Wie steht es um die Erfolgsaussichten? Brauchen Sie einen rechtlichen Beistand?
  • Haben Sie sich für die Fortführung des Konkurses entschieden, stellen Sie das Konkursbegehren mit wenigen Klicks über eSchKG.
  • Schuldner und Stand des Konkursverfahrens über Publikation des Handelsregisters, das Schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB) verfolgen.
  • Nach dem Schuldenruf (durch das Konkursamt) Ihre Forderung beim Konkursamt innert der gesetzten Frist eingeben.

Zu beachten ist: ein Konkursverfahren ist eine komplexe Angelegenheit, die viel Erfahrung braucht. Haben Sie noch nie einen Konkurs beantragt, lassen Sie sich rechtlich beraten, wie es um die Erfolgsaussichten, Dauer und Kosten steht. Ziehen Sie im Zweifelsfall einen Rechtsanwalt hinzu.

Tipp
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