Rechtsvorschlag beseitigen

Schlichtungsgesuch

Erhebt Ihr Schuldner Rechtsvorschlag, müssen Sie diesen beseitigen, bevor Sie die Betreibung fortsetzen können. Der erste Schritt dazu ist beim zuständigen Friedensrichter ein Schlichtungsgesuch zu stellen.

Hier erstellen Sie das Schlichtungsgesuch, welches mit der zuständigen Friedensrichteradresse unterschriftsfertig vorbereitet wird.
Sie brauchen: Unterlagen (Zahlungsbefehl, Vertrag, Rechnung, Lieferschein usw.)
An der Friedensrichterverhandlung haben Sie persönlich zu erscheinen.

Preis: CHF 75.00

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Sie haben eine Betreibung eingeleitet und Ihr Schuldner hat Rechtsvorschlag erhoben. Mit dem Rechtsvorschlag bestreitet der Schuldner die Forderung. Wollen Sie die Betreibung fortsetzen, müssen Sie den Rechtsvorschlag beseitigen. Somit kommen Sie nicht umhin, den Bestand Ihrer Forderung gerichtlich feststellen zu lassen. Die gerichtliche Anerkennung bildet die Voraussetzung, um die laufende Betreibung fortsetzen zu können.

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Wozu dient der Termin beim Friedensrichter?

Um einen Rechtsvorschlag beseitigen zu lassen, müssen Sie den Weg über das Gericht in Form einer Anerkennungsklage wählen. Für die Anerkennungsklage gelten die Regeln des normalen Zivilprozesses. Bevor Sie das Hauptverfahren beim zuständigen Gericht einleiten können, müssen Sie sich in der Regel zuerst an den zuständigen Friedensrichter wenden. Das Gesuch für ein Vermittlungsverfahren müssen Sie schriftlich beim zuständigen Amt stellen. Danach werden Sie und Ihr Schuldner zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen.

Kommt es zwischen Ihnen und dem Schuldner zu keiner Einigung und hat der Friedensrichter keine der Höhe Ihrer Forderung entsprechende Urteilsbefugnis, stellt er Ihnen die Weisung an das zuständige Gericht aus.

Per Knopfdruck erstellen Sie auf Betreibungsschalter-Plus das Schlichtungsgesuch, welches mit der zuständigen Friedensrichteradresse unterschriftsfertig vorbereitet wird. Einzig Ihre Unterlagen (Zahlungsbefehl, Vertrag, Rechnung, Lieferschein usw.) müssen Sie diesem Gesuch beilegen. An der Friedensrichterverhandlung müssen Sie persönlich erscheinen. Die Gerichtsgebühren oder einen allfälligen Gerichtskostenvorschuss erhalten Sie direkt vom Amt.

Was ist ein Rechtsvorschlag?

Ist der Schuldner mit der betriebenen Forderung nicht einverstanden und kann er Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert 10 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehles beim Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu machen. Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung.

Der Schuldner kann auch nur einen Teil der Forderung bestreiten. Er muss den bestrittenen Betrag genau angeben andernfalls die ganze Forderung als bestritten gilt. Für den unbestrittenen Betrag kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen.

 

Wie erfährt der Gläubiger vom Rechtsvorschlag?

Nach Ablauf der zehntägigen Bestreitungsfrist erhält der Gläubiger vom Betreibungsamt ein Doppel des Zahlungsbefehls mit dem Vermerk „Rechtsvorschlag erhoben“ oder „Rechtsvorschlag nicht erhoben“.
 

Rückzug des Rechtsvorschlags

Der Schuldner kann den Rechtsvorschlag jederzeit unwiderruflich zurückziehen. Nach erfolgtem Rechtsvorschlag sollten Sie in jedem Fall dem Schuldner eine schriftliche Aufforderung zum Rückzug des Rechtsvorschlags zustellen. Zieht der Schuldner den Rechtsvorschlag freiwillig zurück, bedeutet dies für beide Parteien weniger Aufwand.