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Inkasso Ratgeber

Provisorische Rechtsöffnung
Im Gegensatz zum Anerkennungsverfahren muss in einem Rechtsöffnungsverfahren der Bestand Ihrer Forderung liquid ausgewiesen sein. Dies bedeutet, dass Sie im Besitz eines Rechtsöffnungstitels sein müssen, der Sie zumindest zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt. Mit anderen Worten: Sie müssen über eine schriftliche Schuldanerkennung des Schuldners verfügen. Als Schuldanerkennung gelten Zahlungsversprechen, Darlehens- und Mietverträge, Versicherungspolicen, Schecks usw.

Lieferscheine, Bestellungen, Rechnungskopien, Kaufverträge usw. sind in der Regel keine Schuldanerkennungen im Sinne des Schuldbetreibungsrechtes. Das provisorische Rechtsöffnungsbegehren müssen Sie beim Gericht am Ort des Betreibungsamtes einreichen. Wie bereits erwähnt, tragen Sie als Gläubiger die volle Beweislast, während der Schuldner nur glaubhaft machen muss, dass die Forderung allenfalls nicht besteht.

Falls der Richter dem Gesuch um provisorische Rechtsöffnung stattgibt, steht dem Schuldner das Recht zu, innert 20 Tagen auf Aberkennung der Forderung zu klagen. Der Aberkennungsprozess ist vergleichbar mit dem Anerkennungsverfahren, nur dass in diesem Verfahren der Schuldner den Nichtbestand der Forderung zu beweisen hat. Bewilligt der Richter die provisorische Rechtsöffnung und strebt Ihr Schuldner keine Aberkennungsklage an oder wird diese vor Gericht abgewiesen, können Sie die Betreibung fortsetzen.

Definitive Rechtsöffnung
Das Verfahren der definitiven Rechtsöffnung kommt für Sie nur in Frage, wenn Sie im Besitz eines rechtskräftigen, vollstreckbaren und auf Geldzahlung lautenden Urteils sind, das von einer schweizerischen Gerichtsstelle ausgestellt worden ist. Eine Rechtsöffnungsverfügung aus einem früheren Betreibungsverfahren berechtigt Sie nicht zur definitiven Rechtsöffnung. Zuständigkeit und Verfahren sind in aller Regel gleich wie im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren. Wird dem Gesuch um definitive Rechtsöffnung stattgegeben, kann der Schuldner dagegen nicht auf Aberkennung klagen. Damit können Sie die Betreibung fortsetzen.

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